Allgemeine Informationen
§ Das Urheberrecht ist für jeden da, der Texte, Bilder, Fotos, Filme oder auch Computerprogramme und Software erstellt. ->Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ Urheber bestimmt selbst wer sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf. Bsp. Abdruck eines Artikels in einer Zeitung
§ Grundidee: Wer etwas schafft, soll über die Verwendung entscheiden und auch entlohnt werden.
Bedingungen
§ Nur Werke werden geschützt, die ausreichend Kreativität aufweisen. Z.B. kein einzelner Akkord jedoch ein ganzes Lied (§ 2 Abs. 2 UrhG).
§ Miturheber: Müssen einer Verwendung ihres gemeinsamen Werkes zustimmen. (§ 8 Abs. 2 UrhG).
§ Der Schutz beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Schranken des Urheberrechts
§ Nicht jede Vervielfältigung oder Nutzung ist verboten und nicht alles absolut geschützt
§ Ein Nutzer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Werk zu privaten Zwecken kopieren oder eine kurze Zusammenfassung eines Werkes für Rezensionen oder Presseschauen erstellen. -> Quellenangabe
§ Erschöpfungsgrundsatz
1. Das Verbreitungsrecht des Urhebers ist erschöpft, sobald er oder ein anderer mit seiner Zustimmung das Werk erstmalig in den Verkehr gebracht hat -> körperliche Werke (Buch, CD)
2. Digitale Werke (im Internet legal heruntergeladene Musikstücke, Hörbücher oder Software) dürfen grundsätzlich nicht weiterverkauft werden.
Verschiedene Anwendungsbereiche
Privatkopie
1. Privatkopierschranke; einzelne Kopien dürfen privat genutzt werden.
2. Privatkopie gilt nicht für PC Programme/ Spiele / Betriebssysteme
zB Exel nicht kopieren
3. "Recht auf Privatkopie" gibt es nicht
Nutzungsrecht
1. Urheberrecht ist nicht übertragbar
2. Einräumung von Nutzungsrecht für andere ist möglich (zB An Verleger/Werbeagenturen)
Kopierschutz / DRM
1. restriktive Kopierschutzmechanismen
2. DRM (digitale Rechte-Management) -hängt digitalen Inhalten Informationen an, die bestimmen was Nutzer machen dürfen
Links und Einbettungen
1. Links und Inhalte zu veröffentlichen verstößt nicht gegen das Urherbrecht
2. Einbettungen von Videos keine klärende Rechtslage
3. Vorsicht bei Nutzung fremden Bildmaterials
Inhalte bearbeiten
1. bearbeiten ohne Zugänglichkeite erlaubt
2. Veröffentlichung nur bei Neuschöpfung
Betroffene Rubriken
z.B Tauschbörsen, Onlineshops, Downloadportale, Soziale Netzwerke
Quellen
http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/ls_digitalerechte/hs.xsl/urheberrecht.htm
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